Die Zuchtordnung des 1. Wäller-Club Deutschland e.V.

    Ursprüngliche Fassung vom 14.01.2001, zuletzt mit Änderungen vom 01.05.2022 überarbeitet.

     

    Präambel

    Diese Zuchtordnung ergänzt die jeweils aktuelle Fassung der Satzung um die in § 2 derselben geforderten Standards und Angelegenheiten der Zucht der Rasse Wäller. Die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung ist gemäß § 16 der Satzung der Zuchtleitung auferlegt. In allen Zweifelsfällen über die Anwendung und Auslegung der Zuchtordnung entscheidet die Zuchtkommission. Im Sinne einer verständlicheren Schreibweise werden Hunde der Ausgangsrasse „Australian Shepherd“ als „Aussie“ abgekürzt.
    Nach erfolgtem Beschluss der Zuchtkommission kann diese Zuchtordnung auch ohne die Mitgliederversammlung angepasst und geändert werden, sofern die eigentlichen Zuchtziele, Zwecke und Grundsätze dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen sind beim Vorstand einzureichen, welcher dann die Änderungen in der Zuchtordnung nach Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen durchführt und protokolliert.

     

    Abschnitt A – Definitionen

    § 1 Züchter und Zuchtstätten

    (1) Züchter:
    Als Züchter wird in dieser Zuchtordnung bezeichnet, wer eine zuchttaugliche Hündin (Wäller/Aussie/Briard/Registerhund) besitzt und zur Zucht im 1. Wäller-Club Deutschland e.V. (1. WCD e.V.) einsetzt.
    Wällerzüchter im 1. WCD e.V. dürfen höchstens zwei Zuchthündinnen im zuchtfähigen Alter besitzen, die in der Wäller-Zucht eingesetzt werden. Das bedeutet, dass im 1. WCD e.V. keine gewerbsmäßige Hundezucht erlaubt ist. Diese liegt in der Regel dann vor, wenn mehr als zwei biologisch zur Zucht befähigte Zuchthündinnen gehalten werden und bedarf laut § 11 des Tierschutzgesetzes der Genehmigung durch das Veterinäramt. Zur Summe der zuchtfähigen Hündinnen gehören auch die der Ausgangsrassen Aussie und Briard. Eine diesbezügliche Kontrolle sowie eine eventuelle Kontrolle zur Gewährleistung der Einhaltung von vorgeschriebenen Wurfpausen sind jederzeit durch die Zuchtkommission oder durch Beauftragte der Zuchtkommission (zum Beispiel Zuchtwarte) möglich.

     

    (2) Zuchtstätten:
    Frühestens nach erfolgreicher Absolvierung des Züchterseminars kann ein angehender Züchter eine Zuchtstätte bei der Zuchtleitung formlos, aber schriftlich beantragen. Dazu legt der Züchter einen dauerhaften Namen für seine Zuchtstätte fest. Dieser kann in begründeten Fällen abgelehnt werden, z. B. bei Verwechslungsgefahr durch ähnliche Namensgebung.

     

    (3) Der Zuchtstättenname hat die Bedeutung des Familiennamens des in dieser Zuchtstätte gezüchteten Hundes. Er ist nur dann anerkannt, wenn er für die Zuchtstätte vom Zuchtbuchamt eingetragen ist. Der Zuchtstättenname ist an die Person des jeweiligen Züchters gebunden und nicht übertragbar. Im Todesfall können Verwandte sowie Ehegatten des Verstorbenen die Fortsetzung des Zuchtstättennamens beim Zuchtbuchamt formlos anmelden.
    Der Zuchtstättenname wird für die weitere Zucht gestrichen:

    • beim Tode des Züchters ohne beantragte Weiterführung,
    • bei verhängter Zuchtsperre auf Lebenszeit,
    • bei schriftlich erklärtem Verzicht des Züchters,
    • bei Vereinsaustritt.

     

     

    § 2 Zuchtkommission

    (1) Die Zuchtkommission erteilt den Züchtern nach Überprüfung der vorgestellten Hunde auf einer Zuchtzulassungsprüfung die Zulassung der vorgestellten Hunde für die Zucht im 1. WCD e.V.. Die Zuchtzulassung wird von der Zuchtleitung in die Ahnentafel des betroffenen Hundes eingetragen.
    Diese erteilte Zuchtzulassung kann von der Zuchtkommission jederzeit zurückgenommen werden, wenn gravierende Mängel bei dem betreffenden Hund oder seinen Nachkommen festgestellt werden. Zum Wohle und zur Entwicklungsförderung der Rasse Wäller können bei Bedarf Begrenzungen über die Häufigkeit der Zuchtverwendung oder der Partnerwahl durch die Zuchtkommission ausgesprochen werden.
    Diese Begrenzungen sind für Züchter und Rüdenbesitzer bindend.

     

    (2) In allen Zweifelsfällen über die Anwendung und Auslegung der Zuchtordnung entscheidet die Zuchtkommission, bei Unklarheiten oder Beschwerden ist danach der Vorstand einzuschalten. Als Schlichtungsstelle gilt der Ehrenrat.
    Zur Wahrung der Clubinteressen steht der Zuchtkommission ein Einspruchsrecht gegen die Anerkennung von Zuchtstättennamen zu.

     

    (3) Weitere Aufgaben der Zuchtkommission:

    • Genehmigung der Aufnahme von Registerhunden,
    • Erteilung züchterischer Sondergenehmigungen,
    • Genehmigung von Zweitschriften der Ahnentafeln.

     

    (4) Die Zuchtkommission setzt sich nach § 16 der gültigen Satzung wie folgt zusammen:

    • Zuchtleitung,
    • zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder aus der Gruppe der Zuchtwarte,
    • zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder aus der Gruppe der Zuchtzulassungsbewerter.

     

     

    § 3 Zuchtleitung / Zuchtbuchamt

    (1) Die Zuchtleitung sitzt der Zuchtkommission vor und leitet diese. Die Besetzung für das Amt der Zuchtleitung wird durch die Mitglieder der Zuchtkommission vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

     

    (2) Die Auswahl der jeweiligen Deckpartner, die Genehmigung eines Wurfes, die Führung der jeweiligen Zuchtbücher, die Leitung und Überwachung des gesamten Zuchtbetriebes in Verbindung mit der Zuchtkommission ist die Hauptaufgabe der Zuchtleitung. Dabei fällt dem Amt auch eine beratende Rolle gegenüber den Züchtern zu. Die Zuchtleitung kann innerhalb der Zuchtkommission eine Vertretung benennen und die anfallenden Aufgaben zur Unterstützung durch die Zuchtkommission an diese vergeben.

     

    (3) Weitere Aufgaben der Zuchtleitung:

    • Überwachung der Einhaltung der Zuchtbestimmungen aufgrund von Deck- und Wurfmeldungen,
    • Überprüfung von Deckbescheinigungen,
    • Überprüfung und Auswertung eingereichter Gesundheitszeugnisse,
    • Führung einer Liste der zugelassenen Deckrüden und Zuchthündinnen,
    • Ausstellung und Führung/Aktualisierung der Ahnentafeln (inklusive dem Anfertigen von Zweitschriften),
    • Übermittlung von aktuellen Listen bereits vergebener Rufnamen an die Züchter
    • Unterlassung der Zucht mit nachweislich ungeeigneten Hunden. Über die Zuchtuntauglichkeit entscheidet die Zuchtleitung in Absprache mit der Zuchtkommission.

     

     

    § 4 Zuchtwarte und Zuchtzulassungsbewerter

    (1) Zuchtwarte führen in der Regel die abschließende Wurfabnahme beim Züchter oder der Züchterin durch. Dabei ist der Wurf nach bestimmten Kriterien und Abläufen (siehe Durchführungsbestimmungen Wurfabnahme) zu begutachten. Weiterhin sind bei einer Wurfabnahme auch die einzuhaltenden Anforderungen an eine Zuchtstätte zu prüfen.

     

    (2) Voraussetzungen für Zuchtwarte:

    • Aufzucht eines eigenen Wurfes oder
    • Assistenz bei Welpenspielstunden (Hundeschule oder Verein) und themenbezogene Aus- oder Fortbildung (fachlicher Qualifikationsnachweis: bspw. Teilnahme an einem Welpenprägungs-Seminar / Tierpsychologie-Lehrgang) oder
    • geprüfter Hundetrainer oder
    • Tierarzthelfer, Studium der Veterinärmedizin, Biologie oder vergleichbares

    und

    • Assistenz als Anwärter bei mindestens 3 Wurfabnahmen mit erfahrenen Zuchtwarten,
    • Teilnahme an mindestens einem Züchterseminar des 1. WCD e.V.

     

    (3) Zuchtzulassungsbewerter beurteilen die erwachsenen Hunde auf Zuchtzulassungsprüfungen in den Bereichen Verhalten, Gehorsam und Körperbau anhand vorgegebener Kriterien und Abläufe (siehe Durchführungsbestimmungen Zuchtzulassung).

     

    (4) Voraussetzungen für Zuchtzulassungsbewerter:

    • selbst abgelegte BH, BGVP oder vergleichbare Prüfung oder
    • fachlicher Qualifikationsnachweis durch Tätigkeit als Hundetrainer oder durch themenbezogene Fortbildungen

    und

    • Assistenz als Anwärter bei mindestens 3 Zuchtzulassungsprüfungen.

     

     

    § 5 Zuchthunde

    (1) Alle im 1. WCD e.V. gezüchteten Wäller, die nach erfolgter Zuchtzulassungsprüfung die Zuchtzulassung erhalten haben, gelten als Zuchthunde im 1. WCD e.V.

     

    (2) Im Rahmen der Gleichstellung von bärtiger und bartloser Variante in der Zucht des 1. WCD e.V. bedarf es einer grundsätzlichen Betrachtung der Verpaarung der jeweiligen Varianten miteinander. Falls es erforderlich wird, entscheidet die Zuchtkommission, welcher Hund pro Generation in den anderen Genpool eingekreuzt wird. Die Einteilung der Wäller in die jeweilige Variante erfolgt bei der Zuchtzulassung.

     

    (3) Die Voraussetzungen für die Einkreuzung und Zucht mit den Ausgangsrassen (Aussie und Briard) entsprechen grundsätzlich den gesundheitlichen Voraussetzungen für Wäller. Abweichungen und anzupassende Notwendigkeiten sind im Detail bei der Zuchtleitung zu erfragen. Die Teilnahme an einer Zuchtzulassungsprüfung im 1. WCD e.V. ist für Deckrüden der Ausgangsrassen wünschenswert und kostenlos möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich. Um die Erfüllung der Anforderungen des 1. WCD e.V. an das Verhalten und das Wesen geeigneter Zuchthunde dennoch sicherzustellen, muss zumindest einer der folgenden Punkte gewährleistet sein:

    • Der Deckrüde wurde auf einer anderen Zuchtzulassungsprüfung (oder vergleichbar) vorgestellt, bei der ausdrücklich das Verhalten beurteilt wurde, oder
    • der Deckrüde wurde durch eine von der Zuchtkommission beauftragte, erfahrene Person (z. B. Zuchtwart, Zuchtzulassungsbewerter, erfahrener Züchter) begutachtet.

     

    (4) Als Registerhunde gelten im 1. WCD e.V. Wäller, die nicht im 1. WCD e.V. gezüchtet wurden. Diese Wäller können nach Genehmigung durch die Zuchtkommission im 1. WCD e.V. zur Zucht zugelassen werden. Für alle Registerhunde gelten die Bestimmungen dieser Zuchtordnung. Die Zuchtzulassung wird auf der Ahnentafel durch den Vermerk „in das Register des Zuchtbuches des 1. WCD e.V. eingetragener Register-Wäller“ dokumentiert und erfolgt unter der Abteilung „Register–Hunde“.
    Die Nachzucht dieser Hunde erhält von der ersten bis zur dritten Generation den Vermerk “Register-Wäller“ (gekennzeichnet durch -R- in der Zuchtbuchnummer).

     

     

    § 6 Zuchtbuch

    (1) Durch die Eintragung in das Zuchtbuch lassen sich die Ahnen und die Nachkommen der Zuchttiere verfolgen. Die Zuchtdaten werden veröffentlicht. In welcher Form die Daten veröffentlicht werden, wird durch den Vorstand in Verbindung mit der Zuchtkommission entschieden. Beispiele hierfür sind:

    • über Wäller-Info Hefte,
    • Club-Homepage,
    • speziell erstellte Zuchtbücher.

     

    (2) In das Zuchtbuch werden alle Wällerwürfe eingetragen, die geschützten Zuchtstättennamen und die Ergebnisse der Zuchtzulassungen.

     

    (3) Bei der Wurfeintragung werden der Zuchtstättenname, der Name und Wohnort des Züchters, die Chip- und Zuchtbuchnummer, der Name des Hundes, das Geschlecht und besondere Kennzeichen des einzutragenden Hundes, die Abstammung des Wurfes mit Eltern und Großeltern, der Deck- und Wurftag sowie die gesamte Wurfstärke und die Zahl der belassenen Welpen vermerkt.

     

     

    Abschnitt B – Die Zucht

    § 7 Pflichten der Züchter

    (1) Um die Voraussetzungen für die Zucht im 1. WCD e.V. zu erfüllen, sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten. Dabei haben zugelassene Züchter die folgenden Pflichten:

    • Einhaltung der geltenden Zuchtbestimmungen dieser Zuchtordnung und Beachtung des Tierschutzgesetzes in allen Punkten,
    • eine geeignete Unterbringung und Haltung der Hunde zu garantieren,
    • Einhaltung des Terminplans für Züchter,
    • Beachtung der Vorgaben der Zuchtkommission,
    • Unterlassung der Zucht mit nachweislich ungeeigneten Hunden,
    • Umfassende Information der Welpeninteressenten - unabhängig von der eigenen Wurfplanung bzw. dem Verkauf eines Welpen aus eigener Zucht,
    • Aufklärung der Welpenkäufer über den Sinn des Welpentests im 1. WCD e.V.,
    • Hinweis der Welpenkäufer auf eventuelle zuchtausschließende Mängel des Welpen,
    • Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages mit den Welpenkäufern, in dem die Regelung zur HD-Kaution aufgeführt ist,
    • Aushändigung der vollständig zusammengestellten Welpenmappe und den weiteren vorgesehenen Informationsmaterialien (z.B. Welpen-Gebrauchsanweisung, letzte Wäller-Info).

     

    (2) Die Züchter sind verpflichtet, den Welpen bei der Abgabe an den jeweiligen Käufer persönlich zu übergeben.

     

    (3) Die Züchter müssen vor Zuchtbeginn einen Sachkundenachweis (Multiple Choice-Test) ablegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Züchter sich mit dem Thema Zucht, Aufzucht und Hundeverhalten ausreichend beschäftigt haben. Die Überprüfungen werden im Rahmen der Zuchtzulassungen abgenommen. Bereits anderweitig abgelegte Sachkundenachweise werden nicht anerkannt. Für Besitzer von Deckrüden ist dieser Test freiwillig.

     

     

    § 8 Anforderungen an Aufzucht und Zuchtstätte

    (1) Auch an und die dort stattfindende Welpenaufzucht werden diverse folgende Anforderungen gestellt, welche ausdrücklich zu erfüllen sind:

    • Das Wurflager muss sich im Haus oder einer an das Haus angrenzenden Räumlichkeit befinden,
    • bis zur vollendeten 3. Lebenswoche muss engster Menschenkontakt und tägliches Wiegen jedes einzelnen Welpen gewährleistet sein,
    • ab der vollendeten 3. Lebenswoche kann die Umsiedelung in eine Außenanlage (kein Zwinger!) erfolgen, bei weiterem intensiven Kontakt zu Züchtern, Kindern (unter Aufsicht) und Fremdpersonen. Allmähliche Steigerung von optischen und akustischen Einwirkungen sowie diverse Alltags- und Umweltgeräusche. Dabei können Geräusche vom Tonband oder anderen elektronischen Quellen unterstützend wirken, sind aber nicht ausreichend!
    • Die Außenanlage muss sicher eingezäunt sein und als Welpenspielplatz hergerichtet werden, d.h. verschiedenste, für Welpen geeignete Spielsachen, Klettermöglichkeiten, Tunnel, unterschiedliche Bodenbeschaffenheiten etc. müssen vorhanden sein.
    • Für Welpen und Hündin muss eine geschützte Lagerstätte (im Sinne von Ruhelager) zur Verfügung stehen.
    • Die Hündin muss die Möglichkeit haben, sich ggfs. zurückziehen bzw. sich außerhalb des Welpenspielplatzes aufhalten zu können.
    • Die Welpen müssen mindestens zwei Tage vor der Abgabe an die Käufer geimpft werden. In welchem Umfang geimpft wird (bspw. nach Titer-Bestimmung), ist den Züchtern freigestellt. Wird vom herkömmlichen Impfschema abgewichen, ist den Käufern eine ausreichende und schriftliche Information darüber mitzugeben.
    • Bei Abgabe muss der Welpe mindestens die 8. Lebenswoche vollendet haben.

     

     

    § 9 Anforderungen an Deckrüdenbesitzer

    (1) Besitzer von Wäller-Rüden müssen, wenn sie ihren Rüden als Deckrüden im 1. WCD e.V. einsetzen möchten, erfolgreich an einer Zuchtzulassung des 1. WCD e.V. teilgenommen haben.

     

    (2) Alle notwendigen Gesundheitszeugnisse laut § 10 Abs. (4) müssen vorgelegt werden.

     

    (3) Die Clubabgabe der Deckrüdenbesitzer erfolgt laut Gebührenordnung.

     

    (4) Die Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, die geltenden Zuchtbestimmungen und das Tierschutzgesetz einzuhalten.

     

     

    § 10 Anforderungen an Zuchthunde

    (1) Die im 1. WCD e.V. eingesetzten Zuchthunde unterliegen besonderen Anforderungen an Gesundheit und Wesen. Diese Anforderungen sind zwingend zu erfüllen. Ausnahmen von diesen Anforderungen sind durch die Zuchtkommission zu genehmigen.

     

    (2) Zuchthündinnen müssen beim ersten Deckakt mindestens 24 Monate und dürfen maximal 60 Monate alt sein. Ausnahmen hiervon können nur durch die Zuchtkommission beschlossen werden, sofern für die betroffene Hündin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Tierarztes vorliegt. Nach dem vollendeten achten Lebensjahr sind sie nicht mehr zur Zucht zugelassen.

     

    (3) Deckrüden müssen für den ersten Deckakt ein Mindestalter von 24 Monaten erreicht haben. Rüden können altersmäßig unbegrenzt zur Zucht herangezogen werden, sofern sie sich gesundheitlich in einem einwandfreien Zustand befinden.

     

    (4) Insbesondere die gesundheitlichen Faktoren spielen beim Aufbau einer Rasse eine herausgehobene Rolle. Für die Zuchthunde im 1. WCD e.V. werden daher folgende Vorgaben an gesundheitliche Begebenheiten gestellt:

    • Hüftgelenksdysplasie(HD):
      • Die Röntgenaufnahme auf HD darf erst nach Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes erstellt werden. Die Röntgenaufnahme muss mit dem Formular zur HD-Auswertungszentrale geschickt werden, diese ist:
        Tierärztliche Gesundheitszentrum Oerzen
        Herrn Dr. Alexander Koch
        Am alten Werk 6
        21406 Melbeck
        Die Auswertungen A (= frei) und B (= Grenzfall/fast normal) sind in der Zucht des 1. WCD e.V. zulässig.
        Tierärzte mit digitalem Röntgensystem können die Bilddaten elektronisch an den Gutachter übertragen (easyVet, GRSK-Befundportal).
        Im Falle der Auswertung C (= leicht) kann die Zuchtkommission mit Hilfe der Zuchtwertschätzung über einen evtl. einmaligen Zuchteinsatz entscheiden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn kein Hund mit besserem Ergebnis aus dieser für die Zucht wichtigen Linie zur Verfügung steht. Dabei werden Hündinnen und Rüden getrennt betrachtet.
        Der 1. WCD e.V. erkennt die eventuell für ein jeweiliges Land zuständige HD-Auswertungszentrale an. Weitere Gutachter können bei der Zuchtleitung erfragt werden.
        Für die Schweiz wird die Universität Zürich zur Dysplasie-Beurteilung als Auswertungsstelle anerkannt.
    • Augenuntersuchung:
      • Es können nur Wäller eine Zuchterlaubnis erhalten, bei denen der Nachweis vorliegt, dass die Untersuchung auf erbliche Augenerkrankungen ohne Befund ist. Die Untersuchung muss von einem Fachtierarzt für Augenerkrankungen vorgenommen werden, der dem "Dortmunder Kreis" angehört.
    • Genetische Untersuchungen
      Für die Zuchtzulassung eines Wällers kann die ZL/ZK genetisch notwendige Untersuchungen anfordern, Bsp.: MDR1, Katarakt (HC), Merle, DM, von Willebrand, DNA-Screening; für Zuchthunde aus den Ausgangsrassen gelten dieselben Anforderungen.
    • Gebissschema
      Mit Beginn 01.05.2022 wird für die Zuchtzulassung die Vorlage einer vom Tierarzt ausgefüllten Zahnkarte notwendig. Alle hier vom Standard abweichenden Ergebnisse bedürfen einer Bewertung der Zuchtkommission. Für Zuchthunde aus den Ausgangsrassen gelten dieselben Anforderungen.
      Die Zahnkarte kann bei der Zuchtkommission angefordert werden bzw. wird durch diese zur Verfügung gestellt. Für die zukünftigen Würfe wird die Zahnkarte in der Welpenmappe mit ausgeliefert.

     

    § 11 Zuchtzulassungen (ZZL)

    (1) In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Zuchtzulassungsprüfung statt. Im Rahmen dieser ZZL müssen die zukünftigen Züchter und Deckrüdenbesitzer ihre Hunde mindestens einem Mitglied der Zuchtkommission oder mindestens einem durch die Zuchtkommission beauftragten, im 1. WCD e.V. ausgebildeten fachkundigen Zuchtzulassungsbewerter vorstellen. Anwärter können die Zuchtzulassungsbewerter unterstützen und je nach eigenem Erfahrungsgrad auch bereits einzelne Teilabschnitte mit Hilfestellung und unter Beobachtung des Bewerters bewerten.

     

    (2) Die Hunde werden auf dieser ZZL nach Körperbau laut Rassestandard beurteilt. Außerdem erfolgt eine Überprüfung von Gehorsam und Verhalten. Mitglieder der Zuchtkommission oder des Bewerterteams dürfen ihre eigenen oder die von ihnen gezüchteten Hunde nicht beurteilen und nicht über deren Zuchtzulassung entscheiden.

     

    (3) organisatorische Voraussetzung für die Teilnahme an einer Zuchtzulassungsprüfung:

    • Mindestens 4 Wochen vor der ZZL müssen die notwendigen Gesundheitszeugnisse (HD und Untersuchung auf erbliche Augenerkrankungen) der Zuchtleitung vorliegen.
    • Mitgliedschaft im 1. WCD e.V.,
    • Zahlung der Teilnahmegebühr am Tag der Prüfung lt. Gebührenordnung,
    • Vorlage der Original-Ahnentafel am Tag der Zuchtzulassung.

     

    (4) Voraussetzungen an den Hund: Der Hund muss

    • In das Zuchtbuch des 1. Wäller-Club Deutschland e.V. eingetragen sein oder in diesem als Registerhund in der Abteilung „Registerhunde“ geführt werden,
    • das Alter von 24 Monaten erreicht haben,
    • bei Hündinnen ist auf die Altersgrenzen gemäß § 10 Nr. (2) zu achten,
    • dem Standard entsprechen und keine schweren Mängel aufweisen.

     

    (5) Der Ablauf der Zuchtzulassung ist festgelegt und wird durch die Durchführungsbestimmung zur Zuchtzulassung geregelt.

     

     

    § 12 Züchterseminar

    (1) Jeder neue Züchter muss vor Zuchtbeginn an einem Züchterseminar teilnehmen. Regional abwechselnd wird mind. 1 x im Jahr ein Züchterseminar angeboten.
    Rüdenbesitzern wird die Teilnahme empfohlen.

     

    (2) Das Züchterseminar soll so strukturiert sein, dass alle Teilnehmer einen Einblick in die Vorgaben, Erwartungen und Anforderungen an eine Zuchtstätte bekommen. Es soll Hilfestellungen bieten und einen Erfahrungsaustausch ermöglichen. Das Seminar findet in Unterrichtsform statt. Es ist ausschließlich theoretischer Natur und schließt mit einer Erfolgskontrolle ab.

     

     

    § 13 Begrenzung der Würfe/ Wurfstärke

    (1) Die Anzahl der Würfe einer Hündin ist auf maximal drei begrenzt!
    Ein vierter Wurf kann im Ausnahmefall von der Zuchtkommission genehmigt werden, sofern die gesundheitliche Fitness der Hündin (z. B. vom Tierarzt schriftlich bestätigt) dies zulässt. Weitere zusätzliche Kriterien sind durch Junghundebegutachtung nachgewiesene positive Vererbung an die Nachkommen, wichtige Zuchtlinie oder vorherige kleine Würfe.

     

    (2) Während der Aufzucht eines Wurfes darf innerhalb der Zuchtstätte kein weiterer Wurf, unabhängig der Rasse, großgezogen werden, damit eine optimale Aufzucht gewährleistet ist.

     

    (3) Bei sehr großen Würfen kann eine Amme hinzugezogen oder die Aufzucht durch künstliche Nährmittel unterstützt werden.
    Bei Versterben der Mutterhündin sollte nach Möglichkeit eine Amme hinzugezogen werden.

     

    (4) Der Abstand zwischen zwei Würfen muss mindestens zwölf Monate betragen oder, abhängig vom Zyklus der Hündin, eine Läufigkeit überspringen. Innerhalb von 24 Monaten dürfen nicht mehr als zwei Würfe einer Zuchthündin großgezogen werden.
    Das gilt für alle in der Wällerzucht eingesetzten Hündinnen, unabhängig von der Rasse. Bei schriftlicher Angabe von Gründen können Ausnahmen von der Zuchtkommission genehmigt werden (z.B. bei Totgeburten oder geringer Wurfstärke von 1-2 Welpen).

     

     

    § 14 Künstliche Befruchtung in der Wällerzucht

    (1) Im 1. WCD e.V. werden keine künstlichen Befruchtungen der Zuchttiere vorgenommen, erlaubt oder anerkannt. Wird eine künstliche Befruchtung ohne Wissen oder Rücksprache mit der Zuchtleitung durchgeführt und Organe des Vereins erfahren davon, erhalten die Nachkommen aus dieser Verbindung keine Ahnentafeln und die Zuchttiere sind für die weitere Zucht gesperrt.

     

     

    Abschnitt C – Die Aufzucht

    § 15 Welpen

    (1) Alle Welpen sind durch Mikrochip zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Welpen muss vor der Wurfabnahme erfolgen. Ausnahmen sind aus z.B. gesundheitlichen Gründen möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit der Zuchtleitung.
    Es wird empfohlen, die Welpen selbst mit der Kennzeichnung beim Tierregister „TASSO e.V.“ zu registrieren oder zumindest den Käufern diese Empfehlung eindrücklich weiter zu geben.

     

    (2) Alle Welpen erhalten einen Rufnamen, der innerhalb eines Wurfes mit demselben Anfangsbuchstaben beginnen muss. Das bedeutet, alle in einem Jahrgang geborenen Hunde aller Zuchtstätten, erhalten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben. So beginnen die Namen aller Welpen des Jahrgangs 2000 mit "A", alle Namen von im Jahr 2001 geborenen Welpen beginnen mit "B", alle des Jahrgangs 2002 mit "C" usw. Alle Rufnamen dürfen pro Kalenderjahr nur einmal vergeben werden. Der Züchter muss zwischen der 3. und 5. Lebenswoche die Namen der Welpen der Zuchtleitung melden. Daraufhin werden die jeweiligen Zuchtbuchnummern zugeteilt.

     

    (3) Die Wurfabnahme findet im Alter zwischen sieben und acht Wochen statt und erfolgt durch mindestens einen Zuchtwart des 1. WCD e.V. Nur im Ausnahmefall kann diese durch einen Tierarzt erfolgen. Die Kosten der Wurfabnahme durch den Zuchtwart sind in der Wurfpauschale enthalten. Der Ablauf der Wurfabnahme ist festgelegt und erfolgt nach den Durchführungsbestimmungen der Wurfabnahme. Sind die Welpen nicht gemäß (1) gekennzeichnet, kann die Wurfabnahme nicht durchgeführt werden. Am Tage der Wurfabnahme müssen die Welpen gesund sein, da sich sonst das Ergebnis verfälschen kann.

     

    (4) Innerhalb der ersten Woche muss eine Wurfbesichtigung durch den Tierarzt erfolgen. Eine zweite Besichtigung erfolgt dann bei der Kennzeichnung der Welpen durch den Tierarzt.

     

    (5) Thematik Afterkrallen:
    Nach geltendem Tierschutzgesetz ist das Entfernen von Afterkrallen nicht erlaubt. Welpenkäufer sind darauf hinzuweisen, dass die Krallen kurz gehalten werden müssen, da sonst ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht. Bei medizinischer Indikation können die Krallen zu einem späteren Zeitpunkt, bspw. beim HD-Röntgen, in Narkose vom Tierarzt entfernt werden.

     

     

    § 16 Die Ahnentafel

    (1) Die Ahnentafel gilt als Nachweis dafür, dass der Hund nach dem Zuchtprogramm des 1. WCD e.V. gezüchtet wurde. Auf ihr lassen sich drei Generationen von Ahnen ablesen, dazu die Chip- und Zuchtbuchnummer, unter der der Hund in das Zuchtbuch eingetragen wurde.

     

    (2) Die Ahnentafel gilt als Urkunde im juristischen Sinne. Wer Ahnentafeln fälscht, abändert oder missbraucht, wird strafrechtlich verfolgt. Nur das Zuchtbuchamt des 1. Wäller-Club Deutschland e.V. darf Ahnentafeln für die in diesem Club gezüchteten Wäller ausstellen. Diese haben nur Gültigkeit, wenn sie mit dem Stempel des Zuchtbuchamts und mit der Unterschrift der Zuchtleitung und der Zuchtstätte versehen sind. Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des 1. WCD.

     

    (3) Die Kosten der Ahnentafeln werden per Vorauskasse, nach Erhalt der Rechnung, in der 7. Lebenswoche der Welpen fällig. Die Ahnentafeln werden der Zuchtstätte erst dann zugeschickt, wenn der Kassenwart den Eingang der Zahlung bestätigt.

     

    (4) Das Recht zum Besitz der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Beim Verkauf eines Hundes muss dem Käufer die Ahnentafel ausgehändigt werden. Jeder Eigentumswechsel ist auf der Ahnentafel zu vermerken und der Zuchtleitung zu melden.

     

    (5) Bei Verlust der Ahnentafel kann diese vom Zuchtbuchamt für ungültig erklärt werden. Auf Antrag kann die Zuchtleitung nach Rücksprache mit der Zuchtkommission eine Zweitschrift ausfertigen.

     

     

    Abschnitt D – Schlussbestimmungen

    § 17 Gebühren

    (1) Die zu veranschlagenden Gebühren werden in der Gebührenordnung festgehalten und regelmäßig überprüft. Bei Bedarf können diese Gebühren, mit Ausnahme des Mitgliedsbeitrages, durch den Vorstand nach Rücksprache mit der Zuchtkommission angepasst werden.

     

    (2) Unbedingt festzulegende Gebühren sind:

    • Decktaxe,
    • Clubabgabe Rüdenbesitzer,
    • Clubabgabe Hündinnenbesitzer,
    • Kosten der ZZL,
    • Kosten für Züchterseminar inklusive Erfolgskontrolle,
    • Welpenpreis.

     

    (3) Die Decktaxe für Wällerrüden gilt laut Gebührenordnung.
    Wann und in welcher Form die Beträge zu zahlen sind, vereinbaren Züchter und Deckrüdenbesitzer schriftlich untereinander (Formular: Deckvereinbarung).
    Bei Einsatz von Rüden der Ausgangsrassen (Briard/Aussie) kann und darf die Decktaxe variieren.

     

    (4) Nach der Geburt der Welpen hat der oder die Besitzer des Wäller-Deckrüden die Clubabgabe lt. Gebührenordnung nach Rechnungsstellung durch den Kassenwart zu zahlen.

     

    (5) Die Clubabgabe für Hündinnenbesitzer (auch Züchterpauschale genannt) wird lt. Gebührenordnung berechnet. Der Züchter zahlt nach Rechnungsstellung durch den  Kassenwart.

     

    (6) Die Kosten für Teilnahme an der Zuchtzulassungsprüfung lt. Gebührenordnung werden vor Ort entrichtet. Eine Wiederholung der Prüfung bei negativem Prüfergebnis oder Zurückstellung des vorgestellten Hundes ist kostenlos möglich.

     

    (7) Die Kosten für Teilnahme am Züchterseminar inklusive Erfolgskontrolle lt. Gebührenordnung werden bei Online-Seminaren vorab überwiesen. Bei Präsenz-Seminaren wird die Gebühr vor Ort entrichtet.

     

    (8) Der Welpenpreis laut Gebührenordnung ist für Züchter des 1. WCD e.V. bindend und darf nicht eigenständig erhöht werden. Verstöße gegen diese Preisbindung werden dem Vorstand gemeldet und gelten als Verstoß gegen die Zuchtordnung. Ist bei einem Welpen zum Zeitpunkt der Abgabe an den Käufer ein zuchtausschließender Fehler bekannt, kann der Kaufpreis in Absprache mit dem Käufer gemindert werden.

     

    (9) Ist aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen oder auf Bitte der Welpenkäufer die Abgabe von Welpen erst nach der 15. Lebenswoche möglich, so darf der Züchter eine zusätzliche, freiwillige Aufwandsentschädigung von bis zu 200 Euro erheben. Dies stellt keine Erhöhung des Welpenpreises dar, ist jedoch vorher mit dem Käufer abzustimmen.

     

    (10) Zusätzlich zum Kaufpreis wird eine HD-Kaution in Höhe von 150,00 Euro erhoben, die auf ein Sonderkonto des 1. WCD e.V. eingezahlt wird. Der 1. WCD e.V. verpflichtet sich, die Kaution auf das Konto des Käufers zurückzuzahlen, sofern die HD-Auswertung fristgerecht durch den Gutachter Dr. Alexander Koch (vgl. § 10 Nr. 4a) erfolgt ist und das Ergebnis der Zuchtleitung vorliegt. Für die Durchführung der Untersuchung besteht eine Frist bis zum dritten Geburtstag des Hundes. Das Datum ist im Kaufvertrag schriftlich zu fixieren. Sollte der Käufer das HD-Untersuchungsergebnis nicht fristgerecht eingereicht haben, ist davon auszugehen, dass auf den Anspruch auf die zurückgelegte Kaution zugunsten des 1. Wäller-Club Deutschland e.V. im Sinne des Vermögensaufbaus verzichtet wird.

     

     

    § 18 Vertretung der Zuchtinteressen

    (1) Zur Wahrung und Vertretung der Zuchtinteressen auf Ebene der Vereinsführung ist der Zuchtkommission ein vollwertig stimmberechtigter Sitz im Vorstand zu gewähren. Die Zuchtkommission entscheidet für sich selbst, wer diesen Sitz und die damit zusammenhängende Stimmberechtigung wahrnimmt. Dies muss nicht notwendigerweise ständig dasselbe Mitglied sein.

     

    (2) Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Zuchtkommission mindestens 2 Wochen – sofern möglich - vor der nächsten Vorstandssitzung eingeladen und informiert wird. Die Mitteilung einer Tagesordnung oder vergleichbar ist nicht vorgesehen.

     

    (3) Das an den Vorstandssitzungen teilnehmende Mitglied der Zuchtkommission trifft während der Sitzungen alle seine Entscheidungen im Sinne der gesamten Zuchtkommission und stimmt ebenfalls in deren Sinne ab.

     

    Inkraftsetzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.05.2019, zuletzt geändert nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.10.2020.

     

    Begriffserläuterung zu allgemeinen Zuchtverfahren:

    • Fremdzucht
      wird die Verpaarung von nicht miteinander verwandten Hunden genannt.
    • Linienzucht
      ist eine abgeschwächte Verwandtschaftszucht, bei der die Zuchttiere innerhalb der engeren oder weiteren Verwandtschaft sorgfältig nach ihren Körper- und Wesensmerkmalen ausgewählt werden, um eine Zucht auf einen bestimmten Typ zu erreichen. Enge Linienzucht wird im 1. WCD nicht angewendet.
    • Inzucht
      ist eine Verwandtschaftszucht, bei der ein Ahne mindestens je einmal auf der mütterlichen und auf der väterlichen Seite vertreten ist. Der Verwandtschaftsbegriff wird auf die letzten drei Ahnenreihen beschränkt.
      Im Sinne der Zuchtordnung werden unter Inzucht Paarungen zwischen Verwandten 2. bis 4. Grades, in gerader oder Seitenlinie (z.B. Onkel-Nichte oder Neffe-Tante oder Großeltern-Enkel etc.) verstanden. Inzucht wird im 1. WCD e.V. nicht genehmigt.
    • Inzestzucht
      ist die Paarung zwischen Verwandten 1. Grades, also zwischen Eltern und deren Kindern oder zwischen Geschwistern.
      Inzest oder Inzucht sind Zuchtverfahren, die nur dann zu außergewöhnlichen Erfolgen führen können, wenn beide Zuchtpartner nahezu alle erwünschten Merkmale und Eigenschaften reinerbig besitzen. Die Anwendung dieses Verfahrens kann aber auch negative Folgen haben, sofern die Zuchttiere mit rezessiven fehlerhaften Erbanlagen behaftet sind, die dann zum Vorschein kommen können.
      Aus diesen Gründen ist diese Zuchtform bei der Zucht der Wäller verboten. Nachkommen, die dennoch auf diese Weise entstehen, erhalten keine Ahnentafeln und keine Zuchtzulassung.
    • Zwischenzucht
      ist die einmalige Zuführung fremder Blutlinien derselben Rasse in eine durch Inzucht gefestigte Linie.
    • Auszucht
      ist die Zuführung von fremden Blutlinien verwandter Rassen in eine bestehende.